Covid-19 Update September 2022
Die Schulungen in unseren Schulungsräumen finden statt.
Folgende Maßnahmen wurden getroffen, um Ihnen eine sichere Teilnahme an der Schulung zu gewährleisten:
Bleiben Sie auf dem Laufenden und halten Sie Ihre Mitarbeiter auf dem aktuellsten Stand!
Wir bieten für Sie sowohl Inhouse-Schulungen als auch Schulungen in unseren Schulungsräumen (Barrierefrei / behindertengerecht) an.
Ihr Kontakt zu unserem Schulungsteam:
Schulung@fqs-ol.de
Unsere Ausbildungen im Überblick:
Brandschutzhelfer
Seit November 2012 ist mit Inkrafttreten der ASR2.2 (Arbeitsstättenrichtlinie – technische Regeln für Arbeitsstätten) jeder Arbeitgeber verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Mitarbeiter als Brandschutzhelfer ausbilden zu lassen oder auszubilden.
Ausschnitt aus der ASR 2.2:
§ 6.2 Brandschutzhelfer
(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.
Damit auch Sie diese Grundlagen erfüllen, arbeiten wir gerne mit Ihnen ein gemeinsames Konzept zur Umsetzung der für Ihren Betrieb notwendigen Maßnahmen aus.
Auch ergibt sich die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern aus den Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10 Abs.2 "Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen" sowie aus der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) §22 Abs.2 "Notfallmaßnahmen".
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent bei geringer Brandlast der Arbeitsstätte ist in der Regel ausreichend. Bei erhöhten Brandlasten, auch nur Teilweise, ist die Zahl zu verdoppeln.
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch der Schichtbetrieb, Abwesenheiten durch Krankheit, Urlaub u. a. einzelner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der notwendigen Brandschutzhelfer sind auch ortsfremde Personen wie Kunden, Patienten, Bewohner u.a. mit einzubeziehen. Zur Berechnung für ortsfremde Personenzahlen reicht ein gemittelter Wert aus um die zusätzliche Anzahl von benötigten Brandschutzhelfern zu errechnen.
Berechnungsbeispiel 1:
Hieraus ergibt sich eine Mindestanzahl von 5 Brandschutzhelfern, welche immer vor Ort sein müssen.
Berechnungsbeispiel 2:
Hieraus ergibt sich eine Mindestanzahl von 2 Brandschutzhelfern, welche immer vor Ort sein müssen.
Berechnungsbeispiel 3:
Hieraus ergibt sich eine Mindestanzahl von 60 Brandschutzhelfern welche immer vor Ort sein müssen.
Der tatsächliche Anteil der ständig in der Arbeitsstätte anwesenden Brandschutzhelfer (BSH) ist maßgebend. Die genaue Anzahl können Sie der nachfolgenden Tabelle (Nr. 1) entnehmen.
Anzahl Ihrer Mitarbeiter |
Mindestanzahl an BSH |
empfohlene Anzahl BSH* |
||
geringe Brandlast |
erhöhte Brandlast |
geringe Brandlast |
erhöhte Brandlast |
|
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
10 |
2 |
2 |
2 |
2 |
20 |
2 |
2 |
2 |
4 |
30 |
2 |
3 |
3 |
6 |
40 |
2 |
4 |
4 |
8 |
50 |
3 |
5 |
5 |
10 |
60 |
3 |
6 |
6 |
12 |
70 |
4 |
7 |
7 |
14 |
80 |
4 |
8 |
8 |
16 |
90 |
5 |
9 |
9 |
18 |
100 |
5 |
10 |
10 |
20 |
200 |
10 |
20 |
20 |
40 |
* empfohlene Anzahl BSH unter Berücksichtigung diverser Mitarbeiter-Abwesenheiten (beispielsweise durch: Urlaub, Seminarteilnahme, Geschäftsreisen, Erkrankungen, Kündigung) |
Unseren theoretischen und praktischen Schulungsinhalt finden Sie HIER
Evakuierungshelfer
Nach dem Arbeitsschutzgesetz gemäß §10 ArbSchG hat jeder Arbeitgeber die Pflicht, im Falle eines Notfalls geeignete Maßnahmen zu treffen. Zur Evakuierung der Beschäftigten in seinem Unternehmen ist die Ausbildung und Bestellung von Evakuierungshelfern bzw. Räumungsbeauftragten ein unverzichtbarer Beitrag, um dieser Verpflichtung gerecht zu werden.
Diese Ausbildung ist bei uns ein Bestandteil der Brandschutzhelferausbildung, kann jedoch auch separat gebucht werden.
Brandschutzunterweisung / Feuerlöschübungen
Eine Brandschutzunterweisung, auch als Löschübung bekannt, ist als praktischer Teil in unserer Brandschutzhelferausbildung enthalten.
Sie möchten sich selbst und / oder Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Feuerlöschgeräten üben lassen? Hierfür bieten wir Ihnen gerne praktische Übungen mit modernsten Feuertrainern an.
Eine Brandschutzunterweisung oder Feuerlöschübung für Ihre Mitarbeiter oder auch für Sie als Privatperson kann auch als separates Modul bei uns gebucht werden.
Brandschutzbeauftragte
Ab voraussichtlich 3. Quartal 2023 bilden wir auch Brandschutzbeauftragte in unseren Schulungsräumen in Metjendorf aus. Nähere Informationen erhalten Sie in Kürze.
Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676, geprüfte »Q«-Fachkraft
Die Lernziele dieser Schulung sind dasLernen der Grundlagen der DIN-konformen Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung. Die Teilnehmer werden in die Lage versetzt, die Kenntnisprüfung am Ende des Tages zu bestehen und sich somit zur geprüften Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676, zur geprüften »Q«-Fachkraft und zum Facherrichter unseres Rauchwarnmelderherstellers (Echt-Alarm-Garantie) zu zertifizieren.
Evakuierungsübungen
Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
Evakuierungsübungen können der Überprüfung der Abläufe und der Übung der Mitarbeiter der Feuerwehr aber auch des Betriebspersonals dienen.
Die Notwendigkeit, aus betrieblichen Gründen Evakuierungsübungen durchzuführen, ergeben sich u. a. aus
- § 10 des Arbeitsschutzgesetzes,
- § 4 (4) der Arbeitsstättenverordnung,
- § 13 (1) der Gefahrstoffverordnung
Noch Näher Konkretisiert wird dies durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (www.baua.de/ASR/).
Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen:
"Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann, die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten, sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind, die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen."
Für die Umsetzung solcher Übungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
ÜBER 35 JAHRE ERFAHRUNG
Backnang, Bremen, Bremerhaven, Cloppenburg, Emden, Essen, Esslingen, Fellbach, Göppingen, Hamburg, Hannover, Leer, Meppen, Minden, Nienburg, Norden, Oldenburg, Osnabrück, Papenburg, Rotenburg, Soltau, Stuttgart, Uelzen, Vechta, Waiblingen, Wilhelmshaven uvm.